Hinweise zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand:
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BWG).